Kontaktdaten
Informationen zum Unternehmen
Vertrag für Vertriebspartner
Letzte Aktualisierung: 15.06.2022
NICHT-EXKLUSIVE NAKIVO-SOFTWARE-VERTRIEBSPARTER-VEREINBARUNG
Dieser Vertrag tritt erst in Kraft, wenn er vom Vertriebspartner unterzeichnet und von NAKIVO durch ein elektronisches Bestätigungsschreiben erhalten und akzeptiert wurde.
Diese nicht-exklusive Vereinbarung für Vertriebspartner (diese „Vereinbarung“) wird zum Zeitpunkt der Aufnahme in das NAKIVO-Vertriebspartner-Programm (das „Datum des Inkrafttretens“) zwischen
NAKIVO, Inc., einer US-amerikanischen Gesellschaft mit Hauptgeschäftssitz in 4894 Sparks Blvd., Sparks, NV, 89436-8202 USA („NAKIVO“) und dem in der Online-Anwendung angegebenen Firmennamen („Vertriebspartner“) mit Hauptgeschäftssitz an der in der Online-Anwendung angegebenen Firmenadresse.
Hintergrund
A. NAKIVO hat Softwareprodukte entwickelt und beabsichtigt, diese zu bewerben, zu vermarkten und zu vertreiben.
B. Der Vertriebspartner beabsichtigt, das Recht zu erwerben, als unabhängiger Vertriebspartner der Produkte zu agieren, mit dem nicht-exklusiven Recht, die Produkte zu vermarkten, zu bewerben und weiterzuverkaufen.
Vereinbarung
NAKIVO und der Vertriebspartner vereinbaren Folgendes:
1. ERNENNUNG ZU EINEM VERTRIEBSPARTER. Zu den hierin festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich der hierin enthaltenen Bestimmungen ernennt NAKIVO den Vertriebspartner zum unabhängigen, nicht-exklusiven autorisierten Vertriebspartner der Produkte in dem geografischen Gebiet, das in dem Land angegeben ist, in dem der Online-Antrag zu dieser Vereinbarung gestellt wurde („Markt“), und der Vertriebspartner nimmt diese Ernennung hiermit an. Der Vertriebspartner darf die Produkte ausschließlich an Endnutzer Dritter innerhalb des Marktes bewerben, vermarkten und weiterverkaufen. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff „Endnutzer“ eine Person oder Organisation, die die Produkte für den eigenen Gebrauch und nicht zum Weiterverkauf oder Vertrieb erwerben möchte. Der Vertriebspartner darf keine Händler, Unterwiederverkäufer, Agenten, Vertreter, Subunternehmer oder andere Dritte dazu ermächtigen oder ernennen, für die Produkte zu werben, sie zu bewerben, weiterzuverkaufen oder zu vertreiben. Alle Rechte, die NAKIVO im Rahmen dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährt, bleiben NAKIVO vorbehalten. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken,
behält sich NAKIVO das Recht vor, die Produkte weltweit, einschließlich auf dem Markt, zu bewerben, zu vermarkten und zu vertreiben sowie Dritte zu beauftragen, die Produkte weltweit, einschließlich auf dem Markt, zu bewerben, zu vermarkten und zu vertreiben.
Darüber hinaus behält sich NAKIVO das Recht vor, nach eigenem Ermessen jederzeit und von Zeit zu Zeit einzelne oder alle Produkte zu ändern oder die Veröffentlichung, den Vertrieb, den Verkauf oder die Lizenzierung einzelner oder aller Produkte einzustellen, ohne dass daraus irgendeine Haftung entsteht.
2. ENTGELT, BESTELLUNGEN UND LIEFERUNG. Der anfängliche Preis des Vertriebspartners („Preis“) für die Produkte richtet sich nach einer nach Eingang der Anwendung des Vertriebspartners geschlossenen Produkt- und Preisvereinbarung. Der Vertriebspartner erkennt an, dass NAKIVO das Recht hat, jederzeit und von Zeit zu Zeit die Preise für einzelne oder alle Produkte zu ändern. NAKIVO versendet die Produkte nach Annahme der schriftlichen Bestellung des Vertriebspartners und vollständiger Bezahlung durch den Vertriebspartner, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Der Vertriebspartner bezahlt die Produkte in US-Dollar in sofort verfügbaren Mitteln mittels einer Visa-, MasterCard- oder American Express-Kreditkarte, per Überweisung oder auf eine andere Weise, die NAKIVO genehmigt. Bestellungen werden über das Internet aus dem Online-Lager von NAKIVO versandt. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, trägt der Vertriebspartner alle Kosten, die mit der Leistung dieser Vereinbarung verbunden sind. Alle Fracht-, Versicherungs-, Zoll- und Steuerkosten, die auf den Kauf und Verkauf der Produkte durch den Vertriebspartner anfallen, sind vom Vertriebspartner zu tragen. Der Vertriebspartner stellt NAKIVO von jeglicher Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Arbeitgebersteuern, Quellensteuern, Sozialversicherungsabgaben oder sonstigen Steuern, Abgaben oder Zöllen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit der Leistung dieses Vertrags durch den Vertriebspartner sowie von sämtlichen Schäden, Verlusten, Verbindlichkeiten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwalts- und Prozesskosten) frei, die sich daraus ergeben oder daraus resultieren.
3. VERMARKTUNG UND WERBUNG FÜR PRODUKTE
3.1 Werbung. Der Vertriebspartner wird sich nach besten Kräften bemühen, die Produkte bei Endnutzern auf dem Markt zu vermarkten und zu bewerben, unter anderem durch: (a) die Teilnahme des Vertriebspartners an Messen, auf denen der Vertriebspartner für die Produkte wirbt, (b) Aufnahme der Produkte in die Produktlisten der Vertriebspartner und in deren sonstige Marketingmaterialien, (c) Werbung für die Produkte in Fachzeitschriften, Magazinen und anderen geeigneten Publikationen sowie (d) auf Anfrage von NAKIVO die Übersetzung und Verbreitung von NAKIVOs Pressemitteilungen und anderen Werbe- und Verkaufsunterlagen auf dem Markt.
3.2 Marketingpraktiken. Der Vertriebspartner wird seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag stets auf professionelle Weise und in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung sowie allen Richtlinien, die von NAKIVO ausgestellt wurden, erfüllen. Der Vertriebspartner wird: (a) seine Geschäfte in einer Weise führen, die sich jederzeit positiv auf die Produkte sowie den guten Namen, den Goodwill und den Ruf von NAKIVO auswirkt; (b) irreführende, täuschende oder unethische Praktiken vermeiden, die NAKIVO, den Produkten oder der Öffentlichkeit schaden oder schaden könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Herabwürdigung von NAKIVO oder den Produkten; (c) keine falschen oder irreführenden Angaben in Bezug auf NAKIVO oder die Produkte machen; und (d) keine Angaben in Bezug auf NAKIVO oder die
Produkte machen, die im Widerspruch zu NAKIVOs Endbenutzer-Lizenzvertrag für die Produkte, den von NAKIVO verbreiteten Werbematerialien und sonstigen Unterlagen stehen, einschließlich aller in diesen Materialien enthaltenen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse.
3.3 Werbematerialien. Der Vertriebspartner erklärt sich damit einverstanden, dass sein Name, seine Anschrift, Telefonnummer und Website-Adressen in den Werbe- und Promotionsmaterialien von NAKIVO aufgeführt werden, die NAKIVO nach eigenem Ermessen festlegt, einschließlich Produktliteratur und der Websites von NAKIVO. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung kann NAKIVO dem Vertriebspartner Werbematerialien in Bezug auf die Produkte zur Verfügung stellen. Der Vertriebspartner darf die Werbematerialien zu keinem anderen Zweck verwenden als zur Werbung und Verkaufsförderung der Produkte gegenüber Endnutzern auf dem Markt. Ungeachtet einer vermeintlichen oder stillschweigenden gegenteiligen Befugnis des Vertriebspartners darf dieser keine vom Vertriebspartner erstellten Werbematerialien in Bezug auf NAKIVO oder die Produkte ohne die vorherige schriftliche Genehmigung solcher Materialien durch NAKIVO verbreiten.
3.4 Genehmigungen, Lizenzen und Einhaltung von Gesetzen. Der Vertriebspartner wird auf eigene Kosten alle Genehmigungen und Lizenzen einholen, die im Zusammenhang mit der Leistung dieser Vereinbarung erforderlich sind, und wird bei der Leistung dieser Vereinbarung alle geltenden Gesetze, Regeln und Bestimmungen einhalten. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, wird der Vertriebspartner alle geltenden Exportgesetze einhalten. Unbeschadet des Vorstehenden verpflichtet sich der Vertriebspartner, keine Produkte wissentlich in die Ländergruppen Q, S, W, Y oder Z, nach Afghanistan oder in die Volksrepublik China zu exportieren oder zu reexportieren, es sei denn, es liegt eine vorherige Ausfuhrgenehmigung oder -zulassung des US-Handelsministeriums vor, sofern dies nach den US-Exportgesetzen oder -vorschriften erforderlich ist.
3.5 Datenschutz/Datenerhebung. Der Vertriebspartner wird während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung jederzeit angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um alle Endbenutzerdaten, die er im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhebt, auf die er zugreift oder die er verarbeitet, vor unbefugter oder unrechtmäßiger Nutzung, Offenlegung, Verarbeitung oder Änderung zu schützen. Der Vertriebspartner wird in Bezug auf die Erhebung, Nutzung, Offenlegung und Verarbeitung solcher Endbenutzerdaten ausschließlich auf Anweisung von NAKIVO handeln, dabei jedoch stets alle geltenden Gesetze, Regeln und Bestimmungen einhalten.
4. WEITERVERKAUF VON PRODUKTEN. NAKIVO stellt den Vertriebspartnern Kopien seiner Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen zur Verfügung. Der Vertriebspartner hat diese Vereinbarungen unverzüglich zu prüfen und NAKIVO darüber zu informieren, welche Änderungen gegebenenfalls an den Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen für den Weiterverkauf auf dem Markt vorgenommen werden sollten, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen den Anforderungen des lokalen Rechts auf dem Markt entsprechen und dass NAKIVO hinsichtlich Eigentumsrechten, Gewährleistungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen nach diesem lokalen Recht einen Schutz genießt, der mindestens ebenso streng ist wie der Schutz, den das US-Bundesrecht und die Gesetze des Bundesstaates Nevada bieten. Der Vertriebspartner kann Endnutzern für Produkte Preise in Rechnung stellen, die nach alleinigem Ermessen des Vertriebsparters festgelegt werden.
Der Vertriebspartner darf Produkte ausschließlich von dem Verkauf von Paketen vertreiben. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet ein „Paket“ physische oder elektronische Medien, die ein bestimmtes Produkt, zugehörige Benutzerdokumentation und die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung von NAKIVO enthalten, die von NAKIVO für die Nutzung im Markt geändert werden kann.
Die Beziehung zwischen dem Endnutzer und NAKIVO richtet sich nach der geltenden NAKIVO-Endnutzer-Lizenzvereinbarung. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Vertriebspartner im Verhältnis zwischen NAKIVO und dem Vertriebspartner allein für die Bereitstellung des Kundensupports für Endnutzer im Markt verantwortlich. Der Vertriebspartner benachrichtigt NAKIVO unverzüglich, falls er nicht in der Lage ist, auf eine Anfrage eines Endnutzers wirksam zu reagieren.
5. EIGENTUMSRECHTE. Im Verhältnis zwischen NAKIVO und dem Vertriebspartner sind und bleiben alle Rechte, Titel und Ansprüche an den Produkten und den zugehörigen NAKIVO-Werbematerialien und -Dokumentationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Urheberrechte, Patentrechte, Marken- und Dienstleistungsmarkenrechte, Geschäftsgeheimnisrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum, Eigentum von NAKIVO, und diese Elemente dürfen vom Vertriebspartner nur in dem hierin ausdrücklich gestatteten Umfang genutzt werden. Der Vertriebspartner darf keine Urheberrechts-, Marken- oder sonstigen Hinweise auf Eigentumsrechte, die in den Produkten, den Werbematerialien und/oder der Dokumentation von NAKIVO enthalten sind, entfernen, ändern oder anderweitig modifizieren.
6. VERTRAULICHE INFORMATIONEN
6.1 Definition von „vertraulichen Informationen“. „Vertrauliche Informationen“ umfassen: (a) die Produkte; (b) alle personenbezogenen Daten oder Informationen über Endnutzer; (c) alle Informationen, die NAKIVO dem Vertriebspartner in jeglicher Form offenlegt und die entweder als vertraulich und/oder urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als solche verstanden werden; (d) alle vom Vertriebspartner erstellten Notizen, Auszüge, Analysen oder Materialien, die Kopien oder abgeleitete Werke vertraulicher Informationen sind oder aus denen vertrauliche Informationen abgeleitet oder anderweitig entnommen werden können; und (e) die Bedingungen dieser Vereinbarung. „Vertrauliche Informationen“ umfassen keine Informationen, die der Vertriebspartner von NAKIVO erhalten hat und für die er durch schriftliche Nachweise eindeutig belegen kann, dass sie: (x) dem Vertriebspartner von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bekannt sind oder bekannt werden; (y) der Öffentlichkeit ohne Handlung oder Unterlassung des Vertriebspartners allgemein bekannt sind oder bekannt werden; oder (z) vom Vertriebspartner unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden.
6.2 Pflichten des Vertriebspartners. Der Vertriebspartner darf vertrauliche Informationen zu keinem anderen Zweck nutzen, als in dieser Vereinbarung ausdrücklich genehmigt. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anders vorgesehen, darf der Vertriebspartner vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben und muss alle vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt schützen und behandeln, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen von vergleichbarer Bedeutung anwendet, in keinem Fall jedoch mit weniger als angemessener Sorgfalt. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anders vorgesehen, darf der Vertriebspartner ohne vorherige schriftliche Genehmigung von NAKIVO keine Kopien vertraulicher Informationen, weder ganz noch teilweise, anfertigen oder anfertigen lassen. Für den Fall, dass der Vertriebspartner gesetzlich zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist, wird der Vertriebspartner NAKIVO rechtzeitig über die erforderliche Offenlegung informieren, damit NAKIVO Rechtsmittel einlegen kann, wird er mit NAKIVO bei der Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen zusammenarbeiten und wird er diese Offenlegung in einer Weise vornehmen, die den Schutz der vertraulichen Informationen vor weiterer Offenlegung maximiert.
7. HAFTUNGSAUSSCHLUSS. ABGESEHEN VON DEN AUSDRÜCKLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE DEM ENDNUTZER GEGEBENFALLS IN DER GELTENDEN NAKIVO-ENDNUTZER-LIZENZVEREINBARUNG GEWÄHRT WERDEN, ÜBERNIMMT NAKIVO KEINE WEITEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN IN BEZUG AUF DIE PRODUKTE. NAKIVO LEHNT JEGLICHE STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG AB UND SCHLIESST DIESE AUS, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER EINE BESTIMMTE VERWENDUNG SOWIE DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER. KEINE PERSON IST BERECHTIGT, ANDERE GEWÄHRLEISTUNGEN ODER ZUSICHERUNGEN IN BEZUG AUF DIE PRODUKTE ODER DIE MEDIEN, AUF DENEN DIE PRODUKTE BEREITGESTELLT WERDEN, ABZUGEBEN. DER VERTRIEBSPARTNER ÜBERNIMMT KEINE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN IM NAMEN VON NAKIVO.
8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. DIE GESAMTHAFTUNG VON NAKIVO GEGENÜBER DEM VERTRIEBSPARTER IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG, SEI ES AUFGRUND EINES VERTRAGSBRUCHS ODER EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG, IST AUF DEN VON DEM VERTRIEBSPARTER FÜR DIE KOPIE DES PRODUKTS, DIE ANLASS ZUR FORDERUNG GIBT, BEZAHLTEN PREIS BESCHRÄNKT. IN KEINEM FALL HAFTET NAKIVO FÜR INDIREKTE,
STRAF-, BESONDERE, NEBEN- ODER FOLGESCHÄDEN IM ZUSAMMENHANG MIT ODER AUS DIESER VEREINBARUNG (EINSCHLIESSLICH ENTGANGENER GESCHÄFTE, EINNAHMEN, Gewinn, Nutzung, Daten oder anderer wirtschaftlicher Vorteile), unabhängig von der Ursache und ungeachtet der Haftungsgrundlage, selbst wenn NAKIVO ZUVOR AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE UND SELBST WENN EIN HIERIN VORGESEHENER AUSSCHLIESSLICHER RECHTSBEHELF SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT.
9. FREISTELLUNG VON DEM VERTRIEBSPARTNER. Der Vertriebspartner wird NAKIVO von allen Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwalts- und Prozesskosten) freistellen, verteidigen und schadlos halten, die von Dritten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Vertriebspartners im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung, einem Verstoß des Vertriebspartners gegen diese Vereinbarung oder falschen Angaben des Vertriebspartners in Bezug auf NAKIVO, die Produkte oder diese Vereinbarung geltend gemacht werden, unabhängig von der Art der Klage. Der Vertriebspartner ist allein verantwortlich für alle Ansprüche, Gewährleistungen oder Zusicherungen, die vom Vertriebspartner oder dessen Vertretern oder Beauftragten abgegeben werden und von den Gewährleistungen abweichen, die NAKIVO in der geltenden Endbenutzer-Lizenzvereinbarung gewährt.
10. VERLETZUNG. NAKIVO verpflichtet sich, den Vertriebspartner gegen Ansprüche oder Klagen zu verteidigen oder nach eigenem Ermessen einen Vergleich zu schließen, soweit diese auf der Behauptung eines Dritten beruhen, dass die zulässige Nutzung eines Produkts durch Endnutzer ein US-Patent oder Urheberrecht verletzt, vorausgesetzt, NAKIVO hat die Kontrolle über diese Verteidigung oder die Vergleichsverhandlungen und der Vertriebspartner benachrichtigt NAKIVO unverzüglich über einen solchen Anspruch und leistet angemessene Unterstützung bei der Verteidigung. Im Falle einer solchen Verletzungsklage kann NAKIVO nach eigenem Ermessen dem Vertriebspartner Ersatzprodukte zur Verfügung stellen, die für den Vertriebspartner angemessen zufriedenstellend sind, um die betroffenen Produkte zu ersetzen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Inventar des Vertriebspartners befinden. NAKIVO haftet nicht gemäß diesem Abschnitt, wenn die Verletzung auf Aktivitäten des Vertriebspartners zurückzuführen ist, nachdem NAKIVO den Vertriebspartner darüber informiert hat, dass NAKIVO in gutem Glauben davon ausgeht, dass die Aktivitäten des Vertriebspartners zu einer solchen Verletzung führen werden. Das Vorstehende stellt die gesamte Haftung von NAKIVO in Bezug auf die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums dar.
11. NAKIVO-SUPPORT. NAKIVO bietet den Vertriebspartnern auf deren angemessene Anfrage hin von Zeit zu Zeit technische Schulungen für die Produkte zu den jeweils aktuellen Preisen von NAKIVO für solche Schulungen an. Alle Schulungen finden in den Geschäftsräumen von NAKIVO statt, es sei denn, NAKIVO erklärt sich nach eigenem Ermessen bereit, die Schulung an einem anderen Standort anzubieten.
12. NAKIVO-MARKENZEICHEN. „NAKIVO-Markenzeichen“ bezeichnet alle Namen, Marken, Logos, Designs, Handelsaufmachungen und sonstigen Markenbezeichnungen, die von NAKIVO im Zusammenhang mit seinen Produkten und Dienstleistungen verwendet werden. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag darf der Vertriebspartner die Produkte unter den zugehörigen NAKIVO-Marken bezeichnen, sofern diese Bezeichnung nicht irreführend ist und den von NAKIVO ausgestellten Richtlinien entspricht. Dem Vertriebspartner werden keine Rechte, Titel, Lizenzen oder Anteile an NAKIVO-Marken gewährt. Der Vertriebspartner erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass jede Nutzung der NAKIVO-Marken durch den Vertriebspartner ausschließlich NAKIVO zugutekommt. Erwirbt der Vertriebspartner durch Gesetz oder auf andere Weise Rechte an NAKIVO-Marken, wird er diese Rechte unverzüglich und ohne Kosten oder Aufwendungen für NAKIVO zusammen mit dem gesamten damit verbundenen Goodwill an NAKIVO abtreten.
13. RECHTSVERHÄLTNIS DER PARTEIEN. Diese Vereinbarung begründet weder eine Vertretungsbeziehung zwischen den Parteien noch eine Partnerschaft, ein Joint Venture oder eine ähnliche Beziehung zwischen den Parteien, und keine der Parteien ist befugt, die andere Partei in irgendeiner Weise zu verpflichten. Der Vertriebspartner erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass seine Beziehung zu NAKIVO die eines unabhängigen Auftragnehmers ist, und der Vertriebspartner wird nicht in einer Weise handeln, die eine andere Beziehung als die eines unabhängigen Auftragnehmers zum Ausdruck bringt oder impliziert. NAKIVO und der Vertriebspartner erkennen an und vereinbaren, dass: (a) es dem Vertriebspartner gestattet ist, Produkte und Dienstleistungen anderer Unternehmen als NAKIVO zu bewerben und zu verkaufen; (b) der Vertriebspartner nicht verpflichtet ist, ausschließlich Produkte oder Dienstleistungen von NAKIVO zu bewerben; und (c) Die Entscheidung des Vertriebspartners, seine geschäftlichen Aktivitäten ganz oder teilweise auf die Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens zu konzentrieren, liegt ausschließlich im Ermessen des Vertriebspartners.
14. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
14.1 Laufzeit. Diese Vereinbarung gilt für eine Laufzeit von einem Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn, eine der Parteien teilt der anderen Partei mindestens 60 Tage vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit schriftlich mit, dass sie die Vereinbarung nicht verlängern will.
14.2 Kündigung. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung kann NAKIVO diese Vereinbarung ohne Angabe von Gründen und ohne Haftung mit einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Vertriebspartner kündigen. Jede Partei kann diese Vereinbarung wegen eines wesentlichen Vertragsverstoßes kündigen, der nicht innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Mitteilung, in der der Verstoß konkret benannt wird, zur Zufriedenheit der nicht verstoßenden Partei behoben wird.
14.3 Wirkung der Kündigung. Bei Beendigung dieser Vereinbarung stellt der Vertriebspartner jegliche Werbung, jegliches Marketing und jeglichen Weiterverkauf der Produkte ein. Die Beendigung dieser Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Rechte oder Pflichten der Parteien in Bezug auf Produkte, die vom Vertriebspartner vor dem Wirksamwerden der Kündigung vertrieben wurden.
14.4 Keine Haftung für die Kündigung. Keine der Parteien haftet für Schäden, die sich aus der Kündigung dieser Vereinbarung gemäß diesem Abschnitt 14 ergeben. Der Vertriebspartner erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass NAKIVO nicht für die Abhängigkeit des Vertriebspartners von den hierunter erzielten Einnahmen verantwortlich ist, und der Vertriebspartner verpflichtet sich, NAKIVO von jeglichen Ansprüchen und Haftungen im Zusammenhang mit den Einnahmen, Finanzprognosen oder dem wirtschaftlichen Wert des Vertriebspartners freizugeben, zu entschädigen und schadlos zu halten, die sich aus einer gemäß dieser Vereinbarung zulässigen Kündigung dieser Vereinbarung durch NAKIVO ergeben könnten.
14.5 Fortbestand. Der Ablauf oder die Kündigung dieser Vereinbarung entbindet keine der Parteien von ihren Verpflichtungen, die sich vor diesem Ablauf oder dieser Kündigung aus dieser Vereinbarung ergeben haben. Rechte und Pflichten, die ihrer Natur nach fortbestehen sollen, bleiben auch nach der Kündigung oder dem Ablauf dieser Vereinbarung wirksam.
15. ABTRETUNG. Weder diese Vereinbarung noch Rechte oder Pflichten des Vertriebspartners aus dieser Vereinbarung dürfen vom Vertriebspartner ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von NAKIVO ganz oder teilweise, kraft Gesetzes oder auf andere Weise, abgetreten oder übertragen werden.
Jeder Versuch einer Abtretung, Untervergabe oder sonstigen Übertragung dieser Vereinbarung oder der Rechte oder Pflichten des Vertriebspartners aus dieser Vereinbarung ist unwirksam und gilt als wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist für die Vertragsparteien sowie deren zulässige Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger verbindlich und wirkt zu deren Gunsten.
16. MITTEILUNGEN. Alle gemäß dieser Vereinbarung erforderlichen oder zulässigen Mitteilungen oder sonstigen Kommunikationen bedürfen der Schriftform und sind persönlich an die zu Beginn dieser Vereinbarung angegebenen Hauptgeschäftsadressen zuzustellen oder per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein, frankiert, an die oben angegebene Adresse oder an eine andere Adresse oder andere Adressen zu senden, die eine Partei der anderen Partei später in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung mitteilt. Ungeachtet des Vorstehenden kann NAKIVO über Änderungen der Preise, Produktbeschreibungen, Bestell- und Lieferverfahren sowie über andere routinemäßige Ereignisse und Verfahren von gedruckten Unterlagen, per E-Mail oder über einen elektronischen Newsletter informieren.
17. HÖHERE GEWALT. NAKIVO haftet nicht für die Nichterfüllung oder verzögerte Leistung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Umständen beruht, die außerhalb seiner Kontrolle liegen. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, jede verzögerte Sendung oder Lieferung anzunehmen, sofern diese innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.
18. ANWENDBARES RECHT; ANWALTSKOSTEN. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des US-Bundesstaates Nevada und ist entsprechend auszulegen und durchzusetzen. Die Parteien vereinbaren, dass jegliche rechtlichen Schritte oder Verfahren im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausschließlich vor den Bundes- oder Staatsgerichten im US-Bundesstaat Nevada eingeleitet werden dürfen. Mit der Unterzeichnung und Aushändigung dieser Vereinbarung unterwerfen sich die Parteien hinsichtlich solcher Aktionen oder Verfahren der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte und erkennen diese an. Wird ein Rechtsstreit oder ein Verfahren angestrengt, hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung aller Anwalts- und Gerichtskosten sowie aller sonstigen Aufwendungen, zusätzlich zu allen sonstigen Rechtsbehelfen, auf die diese obsiegende Partei Anspruch hat.
DIESE VEREINBARUNG UNTERLIEGT WEDER DEM ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRÄGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF NOCH DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 2A DES UNIFORM COMMERCIAL CODE, DEREN ANWENDUNG AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN IST.
19. BILLIGKEITSRECHTLICHE ABHILFE. Der Vertriebspartner erkennt an, dass jeder Verstoß oder drohende Verstoß gegen diese Vereinbarung, der eine unbefugte Nutzung vertraulicher Informationen oder des geistigen Eigentums von NAKIVO beinhaltet, NAKIVO einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügt, für den Schadenersatz kein angemessener Rechtsbehelf wäre, und dass NAKIVO daher zusätzlich zu seinen anderweitig gesetzlich verfügbaren Rechten und Rechtsbehelfen berechtigt ist, gegebenenfalls Unterlassungsansprüche oder andere billigkeitsrechtliche Rechtsbehelfe geltend zu machen, und der Vertriebspartner verzichtet hiermit auf das Recht, von NAKIVO die Stellung einer Sicherheit zu verlangen. Falls NAKIVO im Falle eines Verstoßes oder drohenden Verstoßes gegen diese Vereinbarung von dem Vertriebspartner, der eine unbefugte Nutzung vertraulicher Informationen oder des geistigen Eigentums von NAKIVO beinhaltet, Unterlassungsansprüche oder andere billigkeitsrechtliche Rechtsbehelfe geltend macht, erklärt sich der Vertriebspartner damit einverstanden, in einem solchen Verfahren nicht geltend zu machen, dass der Rechtsbehelf von NAKIVO nach dem Gesetz angemessen sei. Wenn NAKIVO billigkeitsrechtliche Rechtsbehelfe geltend macht, wird dies NAKIVO nicht daran hindern, Rechtsbehelfe nach dem Gesetz geltend zu machen, noch gilt dies als Wahl eines Rechtsbehelfs durch NAKIVO.
20. GESAMTVEREINBARUNG; VERZICHT. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung und Abmachung der Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar und ersetzt sowie beendet alle anderen früheren Verpflichtungen, Vereinbarungen oder Abmachungen, sowohl mündlicher als auch schriftlicher Art, zwischen den Parteien in Bezug darauf. Diese Vereinbarung darf nur von jeder der Parteien unterzeichnete schriftliche Urkunde geändert oder ergänzt werden. Keine der Bestimmungen dieser Vereinbarung gilt als durch eine Handlung oder Duldung seitens einer der Parteien, ihrer Beauftragten oder Mitarbeiter aufgehoben, sondern kann nur von einer schriftlichen Urkunde aufgehoben werden, die von einem leitenden Angestellten der aufhebenden Partei unterzeichnet ist. Ein einmaliger Verzicht auf eine Bestimmung dieser Vereinbarung gilt nicht als Verzicht auf eine andere Bestimmung oder auf dieselbe Bestimmung bei einer anderen Gelegenheit.
21. VERTRAGSSPRACHE. Diese Vereinbarung wird in englischer Sprache abgefasst und unterzeichnet. Der Einfachheit halber können die Parteien Übersetzungen dieser Vereinbarung in andere Sprachen verwenden. Bei Abweichungen zwischen der englischen Originalversion und einer Übersetzung ist die englische Originalversion maßgebend.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichnenden Parteien durch Anklicken des Zustimmungsfeldes in der Online-Anwendung für Vertriebspartner diese Vereinbarung mit Wirkung zum Datum des Inkrafttretens nach Genehmigung durch NAKIVO geschlossen.
***